Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2288
BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Deutsch-Polnischen Grenzvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Grundrechte - Deutsch-polnischer Grenzvertrag

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3222
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Der Grenzvertrag enthält nichts, was unmittelbar nachteilige Wirkungen für den Schutzbereich der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte erzeugen könnte (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]).

    Insbesondere ist mit der Grenzbestätigung keine Anerkennung früherer polnischer Enteignungsmaßnahmen seitens der Bundesrepublik Deutschland verbunden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166 ff.]).

    Zu diesen auf einer ganz anderen Ebene liegenden Fragen enthält der Grenzvertrag keine Regelung und keine Stellungnahme, auch nicht etwa im Sinne einer Aufrechnung mit möglichen polnischen Reparationsforderungen, die der Beschwerdeführer zu 7. zu erkennen meint (vgl. bereits BVerfGE 40, 141 [168 f.]).

    Es ist im vorliegenden Verfahren nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, die Vorgänge selbst rechtlich zu bewerten, die 1945 und später als Folge des Zweiten Weltkrieges dazu geführt haben, daß Deutsche - darunter die Beschwerdeführer und ihre Familien - durch Vertreibung oder Aussiedlung ihre Heimat und durch Konfiskationsmaßnahmen polnischer Behörden ihr Hab und Gut verloren haben (vgl. die Darstellung dieser Vorgänge in BVerfGE 40, 141 [157 ff.]).

    Maßnahmen, welche polnische Stellen in dieser Zeit gegen die Beschwerdeführer oder ihre Vorfahren ergriffen haben, können als Akte ausländischer öffentlicher Gewalt an den Grundrechten des Grundgesetzes nicht gemessen werden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166]; 41, 126 [157 f.]; 43, 203 [209]).

    So weit kann die Abwehrfunktion der Verfassungsbeschwerde nicht gehen; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Verfassungsbeschwerde dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen grundrechtlicher Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen zu erzwingen (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 43, 203 [210 f.]).

  • BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Maßnahmen, welche polnische Stellen in dieser Zeit gegen die Beschwerdeführer oder ihre Vorfahren ergriffen haben, können als Akte ausländischer öffentlicher Gewalt an den Grundrechten des Grundgesetzes nicht gemessen werden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166]; 41, 126 [157 f.]; 43, 203 [209]).

    So weit kann die Abwehrfunktion der Verfassungsbeschwerde nicht gehen; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Verfassungsbeschwerde dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen grundrechtlicher Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen zu erzwingen (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 43, 203 [210 f.]).

    Dieses Recht garantiert nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit im Bundesgebiet, d.h. das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 6, 32 [34]; 43, 203 [211]).

    d) Das Wiedervereinigungsgebot schließlich, das mit Wirkung vom 29. September 1990 durch das an diesem Tag in Kraft getretene Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag (vgl. BGBl. II S. 1360) aus der Präambel des Grundgesetzes gestrichen worden ist, könnte mangels grundrechtlicher Qualität eine Verfassungsbeschwerde nicht begründen (BVerfGE 43, 203 [211]).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Makel reicht danach, soweit die Enteignung Objekte im Territorium des enteignenden Staates betrifft, für sich allein nicht aus, um ihr die Wirksamkeit abzusprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 [1 BvR 1170/90 u.a.], BVerfGE 84, 90 [123 f.] m.w.N.).

    Darüber hinausgehende Ansprüche etwa auf wertmäßige Restitution in vollem Umfang lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 [1 BvR 1170/90 u.a.], BVerfGE 84, 90 [130 f.]).

    Der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ) angesprochene Sachverhalt von zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage, für die unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG eine grundsätzliche Verpflichtung zur Schaffung einer Entschädigungsregelung anerkannt wurde (BVerfGE 84, 90 [128 ff.]), weist einen wesentlichen Unterschied zum vorliegenden Fall auf: Diese Enteignungen waren im Einigungsvertrag unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als unabänderlich festgeschrieben, alle anderen entschädigungslosen Enteignungen in der ehemaligen DDR dagegen einer Wiedergutmachung zugeführt worden.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Dieses Recht garantiert nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit im Bundesgebiet, d.h. das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 6, 32 [34]; 43, 203 [211]).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Zwar obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE 55, 349 [364 f.]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Die ehemaligen deutschen Ostgebiete haben jedoch niemals zum Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch nicht zum Bundesgebiet im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG gehört (vgl. BVerfGE 2, 266 [267]).
  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Besondere Umstände, die einen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag begründen könnten (vgl. BVerfGE 11, 255 [261 f.]; 56, 54 [71]), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Aus sozialstaatlichen Gründen kann der Gesetzgeber allenfalls in einem ganz allgemeinen Sinne verpflichtet sein, Lasten angemessen auf die staatliche Gemeinschaft zu verteilen, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur bestimmte Gruppen getroffen haben (BVerfGE 27, 253 [283]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Besondere Umstände, die einen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag begründen könnten (vgl. BVerfGE 11, 255 [261 f.]; 56, 54 [71]), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 97 [100 f.]).
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1996 - 21 A 753/95

    Bundesregierung; Gewährung von Auslandsschutz; Ermessen; Völkerrechtliche Fragen;

    Schließlich kann aufgrund der durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutzpflicht nicht geltend gemacht werden, bei den Verhandlungen über einen völkerrechtlichen Vertrag mit allgemeinem politischen Regelungsgehalt hätte eine bestimmte sachliche Regelung zugunsten des Rechtsuchenden erreicht werden müssen, mit der Folge, daß ohne sie der Abschluß des Vertrages einen Rechtsverstoß darstelle; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Berufung auf die Schutzpflicht dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen u erzwingen, so für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 178; Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1287.

    BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 168 f.

    vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; entsprechend zum Warschauer Verrag BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 170.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - EuGRZ 1992, 308.

  • FG Hamburg, 12.05.2004 - VII 287/01

    Vermögensteuerrecht: Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes

    Dafür, dass für die Anpassung des Klägers als privatrechtlich organisiertem Verein eine längere Frist erforderlich gewesen wäre, gibt es keine Gründe, zumal mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts am 5.6.1992 ( 2 BvR 1613/91 u.a., NJW 1992, 3222 ) auch höchstrichterlich geklärt worden war, dass die - die Frage der Gemeinnützigkeit des Klägers berührenden - Grenzregelungen (in der genannten Entscheidung: das Zustimmungsgesetz zum deutsch-polnischen Grenzvertrag) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen konnten und damit womöglich bestehende Bedenken über die rechtliche Geltung der Grenzregelungen und dem Entfallen eines weiteren Wiedervereinigungsgebots ausgeräumt waren.
  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 2124/92

    Vereinbarkeit des Deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags

    Es gibt keinen grundrechtlichen Anspruch auf bestimmte völkervertragliche Regelungen, die nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner getroffen werden können (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. -, EuGRZ 1992, 306 [307 unter II.2.b)]).
  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 2121/92

    Vereinbarkeit des Deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags

    Eine Grundrechtsverletzung liegt auch nicht darin, daß die Bundesrepublik Deutschland die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtspositionen gegenüber der Republik Polen nicht vertraglich oder in sonstiger Weise gesichert hat (vgl. dazu den Kammerbeschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - unter II. 2. b), der den Beschwerdeführern bekannt ist).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Eine solche (grundrechtskonforme) Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "außergewöhnlichen Notlage" ist geboten, weil die genannten Grundrechte die deutsche Staatsgewalt nicht nur gegenüber Menschen auf deutschem Staatsgebiet binden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. - BVerfGE 100, 313, 362 f., juris Rn. 175; zu Schutzpflichten gegenüber Deutschen im Ausland vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91 u. a. - BVerfGE 40, 141, 177 ff., juris Rn. 12).
  • VG Kassel, 23.08.1996 - 5 G 2604/96
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht